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KSK 2020 14

comminatoria di fallimento

Graubünden · 2021-02-09 · Deutsch GR
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definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. A._____ wurde im Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Surselva (nun- mehr: Regionalgericht Surselva) vom 29. Oktober 2012 zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen an seine beiden Kinder E.________ und F.________ verpflichtet. Die C._____ bevorschusste diese Unterhaltsbeiträge im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 5. November 2017. B. Mit Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2019 leitete die C._____ gegen A._____ Betreibung für den Betrag von CHF 31'251.00 nebst Zins ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. C. In der Folge ersuchte die C._____ das Regionalgericht Surselva mit Einga- be vom 21. Januar 2020, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Be- treibungsamts Surselva definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31'251.00 zu erteilen. Am 4. März 2020 erging der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch der Einwohnergemeinde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A._____ gutgeheissen wurde. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2020 fristgerecht Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) erklärte am

24. März 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefordert worden war, stellte er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. April 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten. Im hierzu eröffneten Verfahren KSK 20 64 wurde am 30. April 2020 von der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden eine Stellungnahme eingeholt. F. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

3 / 8 II. Erwägungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in erster Linie unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz habe gegen Art. 55 ZPO verstossen, indem sie das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin als ausreichend substan- tiiert qualifiziert habe. 2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Rechtsöffnungsverfahren unter- stehe einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Ein Rechtsöffnungsgesuch ha- be ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Das bedeute, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs in den Par- teivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sei- en. Dies sei vorliegend klar der Fall. Die Gesuchstellerin habe in schlüssiger Wei- se dargelegt, dass sie über mehrere Rechtsöffnungstitel verfüge, welche zur Ertei- lung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung berechtigten. Aus den eingereichten Urteilen seien die geschuldeten Beiträge klar ersichtlich. Der Gesuchsgegner verkenne in seinen Ausführungen das Ausmass der Behaup- tungs- bzw. Substantiierungslast. Die Gesuchstellerin habe einzig die anspruchs- begründenden Tatsachen in der genannten Weise vorzubringen. Eine allfällige Tilgung der Schuld sei vom Gesuchsgegner zu beweisen. Somit sei nicht relevant, in welchem Ausmass sich die Gesuchstellerin zu einer erfolgten Tilgung der Schuld äussere (KG act. B.1 E. 1, S. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vor, dieses sei nicht ansatzweise substantiiert (RG act. I.2 Ziff. 6–11.). In seiner Beschwerde erneuert er dieses Argument. Es sei nicht ein- mal ansatzweise dargelegt, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammen- setze. Es reiche nicht aus, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden könne. Mit einem solchen Vorgehen sei der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass aus den eingereichten Urteilen der ge- schuldete Betrag klar und deutlich ersichtlich sein solle. Immerhin handle es sich bei Unterhaltsbeiträgen um ein Dauerschuldverhältnis. Dementsprechend müsse für eine ausreichende Substantiierung der geltend gemachten Forderung doch

4 / 8 zumindest ausgeführt werden, um welchen Unterhaltsbetrag es gehe und für wie viele Monate dieser Unterhaltsbetrag bevorschusst worden sei. Es müsse zumin- dest ansatzweise dargelegt werden, wie sich der Forderungsbetrag zusammen- setze. Dieser Anforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen (KG act. A.1 Ziff. 12–19). 3.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben – unter der Geltung der Verhandlungsma- xime – die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Dieser Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzu- kommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachen- behauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupte- ten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht er- kennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese be- weisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beila- gen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesge- richts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 und 2.2.1 m.H.). 3.2. Diese allgemeinen Grundsätze greifen auch im Rechtsöffnungsverfahren. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffen werden, das summarische Verfahren, dessen Ablauf in Art. 252 ff. ZPO geregelt ist. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzliche) Normen nichts Ande- res bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abwei- chung verlangt, gelten sinngemäss die Bestimmungen über das ordentliche Ver- fahren (Art. 219 ZPO; vgl. Seraina Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, in: ZZZ 2016, S. 121). Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststel- lung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht es grundsätzlich der Ver- handlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGE 144 III 552 E. 4.1.3). Auch im Rechtsöffnungsverfahren ist es mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsen- tieren. Insbesondere hat der Gesuchsteller auch die genaue Zusammensetzung des geltend gemachten Forderungsbetrags Schritt für Schritt und unter Berück- sichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun, soweit sich dieser nicht ohne Weite-

5 / 8 res aus den Unterlagen ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der ein- gereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren (Seraina Fürst, a.a.O., S. 125). 4. Diesen Anforderungen an die Substantiierung entsprach das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin nicht. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte im Rechtsöffnungsgesuch aus, sie habe für die beiden Kinder, E.________ und F.________, die Kinderunterhaltsbeträge zwi- schen dem 1. August 2012 und dem 5. November 2017 bevorschusst. Nachdem die beiden Kinder das 20. Altersjahr vollendet gehabt hätten, seien die Zahlungen eingestellt worden, für E.________ per 30. November 2015, für F.________ per

5. November 2017 (KG act. I.1 S. 2). Wie hoch die einzelnen Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder in der fraglichen, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitperiode waren, wurde dabei nicht ausgeführt. Im Rechtsöffnungsgesuch findet sich auch keine Berechnung, mittels derer nachvollzogen werden könnte, wie sich der gel- tend gemachte Betrag von CHF 31'251.00 genau zusammensetzt. Hinzu kommt, dass nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer bis November 2015 immer wieder Teilbeträge überwies. Um welche Teilbeträge es sich ziffernmässig handelt und inwiefern diese in der Be- rechnung des noch ausstehenden Betrages berücksichtigt wurden, geht aus dem Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls nicht hervor. Unter diesen Umständen war es für den Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar, die in Betreibung gesetzte Summe substantiiert zu bestreiten und etwa aufzuzeigen, dass eine bestimmte, von ihm geleistete Zahlung nicht berücksichtigt wurde. Umgekehrt wäre es für die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen ohne Weiteres möglich und zumutbar ge- wesen, den Forderungsbetrag im Rechtsöffnungsgesuch schlüssig darzulegen. Indem sie dies unterliess, kam sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. 4.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Forderungsbetrag auch nicht aus den Beilagen des Rechtsöffnungsgesuchs ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es ausnahmsweise zulässig sein, seinen Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Der ent- sprechende Verweis in der Rechtsschrift muss jedoch spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2 m.H.). Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht weniger als 55 Urkunden ein, ohne dabei zu präzisieren, aus welchen dieser Urkunden der geschuldete Betrag hervorgehen

6 / 8 würde. Insofern fehlte es im Rechtsöffnungsgesuch bereits an einem rechtsgenü- genden Verweis auf die massgeblichen Beilagen, damit deren Inhalt als Tatsa- chenbehauptungen hätte gelten können, zumal es, wie erwähnt, nicht Aufgabe des Gerichts ist, die nötigen Informationen aus einer Vielzahl von Beilagen zu- sammenzusuchen. Abgesehen davon sind die eingereichten Beilagen auch nicht selbsterklärend. Eine Übersicht über die Bevorschussung und die erhaltenen Teil- zahlungen lässt sich allenfalls aus den beiden Kontoauszügen vom 12. Februar 2019 (RG act. II.14 und II.15) sowie aus der Zusammenstellung der Ausstände vom 30. November 2017 (RG act. II.37) gewinnen. Die zusammengerechneten Saldi der Kontoauszüge wie auch der Saldo der Zusammenstellung weisen jedoch einen Ausstand von CHF 31'887.00 aus, während die Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für bloss CHF 31'251.00 verlangt. Auf was die Differenz von CHF 636.00 zurückzuführen ist, geht weder aus den Beilagen noch aus dem Rechtsöffnungsgesuch hervor. Auch angesichts dieser Unklarheit kann nicht ein- fach auf die Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch abgestellt werden. 4.3. Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht relevant sei, in welchem Ausmass sich die Beschwerdegegnerin zu einer erfolgten Tilgung der Schuld äussere. Die Beschwerdegegnerin habe einzig die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzubringen, während eine all- fällige Tilgung der Schuld vom Beschwerdeführer zu beweisen sei (KG act. B.1 E. 1, S. 3). Es trifft zwar zu, dass die Beweislast für die Tilgung beim Schuldner liegt (Art. 8 ZGB), was insbesondere auch im Verfahren um definitive Rechtsöff- nung gilt (vgl. Art. 81 SchKG). Vorliegend steht jedoch nicht eine Einwendung des Schuldners gegen die geltend gemachte Forderungshöhe zur Diskussion, sondern vielmehr die Forderungshöhe als solche, wie sie von der Gläubigerin geltend ge- macht wird. In einer solchen Situation trifft die Beweislast für die Forderungshöhe die Gläubigerin (vgl. Jungo Alexandra, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweis- last, 3. Aufl., Zürich 2018, N 423 zu Art. 8 ZGB). Wenn – wie vorliegend – eine Forderungshöhe geltend gemacht wird, die aus der Summe verschiedener Einzel- forderungen abzüglich mehrerer Teilzahlungen resultieren soll, liegt es entspre- chend an der Gläubigerin, diesen Betrag substantiiert zu behaupten und entspre- chend aufzuschlüsseln. Will die Vorinstanz sie von einer solchen Spezifizierung befreien, kehrt sie die Beweislast unzulässigerweise um. 5. Indem die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess, obschon der geltend gemachte Forderungsbetrag weder anhand des Rechtsöffnungsgesuchs noch anhand der Beilagen nachvollzogen werden konnte, verletzte sie Art. 55 und Art. 221 ZPO. Die Beschwerde ist dementsprechend gut-

7 / 8 zuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Da die mangelnde Substantiierung kein Fehler ist, der verbessert werden kann, ist das Rechtsöff- nungsgesuch im Ergebnis abzuweisen. Ob die übrigen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe gegeben sind, kann hier offen bleiben. 6. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 600.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Entschädi- gung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der keine Honorarnote einge- reicht hat, ist für das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Bemühun- gen im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ermessensweise auf CHF 1'750.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen (Art. 2 ff. HV). 6.2. Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist beim vorliegenden Streitwert mit CHF 400.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 SchKG). In seiner Honorar- note machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18.58 Stunden à CHF 270.00, zzgl. Porti von CHF 18.90 und MwSt. von CHF 387.75, total mithin CHF 5'423.25 geltend (RG act. III.5). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der erforderli- chen Prozesshandlungen, wozu einzig die Stellungnahme vom 28. Februar 2020 (RG act. I.2) gehört (keine Hauptverhandlung [KG B.1 S. 2]; die Eingabe vom

31. Januar 2020 [RG act. I.2] erwies sich zu Recht nur hinsichtlich der Fristerstre- ckung für die Stellungnahme als begründet [vgl. prozessleitende Verfügung vom

3. Februar 2020, RG act. V]), als überhöht. Da der Beschwerdeführer keine Hono- rarvereinbarung einreichte, ist sodann praxisgemäss lediglich von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Im Ergebnis erscheint es daher als angemessen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu kürzen. 7. Sofern eine Partei grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, im Verfahren die Gerichtskosten indessen dem Prozessgegner auferlegt wer- den, wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten gegen- standslos, weil die gesuchstellende Partei gerade keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 m.H.). Das ausschliesslich auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens be- zogene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Beschwerdeführer gestellt hat, ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei dafür keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

8 / 8 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 März 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefordert worden war, stellte er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. April 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten. Im hierzu eröffneten Verfahren KSK 20 64 wurde am 30. April 2020 von der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden eine Stellungnahme eingeholt. F. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

3 / 8 II. Erwägungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in erster Linie unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz habe gegen Art. 55 ZPO verstossen, indem sie das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin als ausreichend substan- tiiert qualifiziert habe. 2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Rechtsöffnungsverfahren unter- stehe einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Ein Rechtsöffnungsgesuch ha- be ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Das bedeute, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs in den Par- teivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sei- en. Dies sei vorliegend klar der Fall. Die Gesuchstellerin habe in schlüssiger Wei- se dargelegt, dass sie über mehrere Rechtsöffnungstitel verfüge, welche zur Ertei- lung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung berechtigten. Aus den eingereichten Urteilen seien die geschuldeten Beiträge klar ersichtlich. Der Gesuchsgegner verkenne in seinen Ausführungen das Ausmass der Behaup- tungs- bzw. Substantiierungslast. Die Gesuchstellerin habe einzig die anspruchs- begründenden Tatsachen in der genannten Weise vorzubringen. Eine allfällige Tilgung der Schuld sei vom Gesuchsgegner zu beweisen. Somit sei nicht relevant, in welchem Ausmass sich die Gesuchstellerin zu einer erfolgten Tilgung der Schuld äussere (KG act. B.1 E. 1, S. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vor, dieses sei nicht ansatzweise substantiiert (RG act. I.2 Ziff. 6–11.). In seiner Beschwerde erneuert er dieses Argument. Es sei nicht ein- mal ansatzweise dargelegt, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammen- setze. Es reiche nicht aus, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden könne. Mit einem solchen Vorgehen sei der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass aus den eingereichten Urteilen der ge- schuldete Betrag klar und deutlich ersichtlich sein solle. Immerhin handle es sich bei Unterhaltsbeiträgen um ein Dauerschuldverhältnis. Dementsprechend müsse für eine ausreichende Substantiierung der geltend gemachten Forderung doch

4 / 8 zumindest ausgeführt werden, um welchen Unterhaltsbetrag es gehe und für wie viele Monate dieser Unterhaltsbetrag bevorschusst worden sei. Es müsse zumin- dest ansatzweise dargelegt werden, wie sich der Forderungsbetrag zusammen- setze. Dieser Anforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen (KG act. A.1 Ziff. 12–19). 3.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben – unter der Geltung der Verhandlungsma- xime – die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Dieser Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzu- kommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachen- behauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupte- ten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht er- kennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese be- weisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beila- gen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesge- richts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 und 2.2.1 m.H.). 3.2. Diese allgemeinen Grundsätze greifen auch im Rechtsöffnungsverfahren. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffen werden, das summarische Verfahren, dessen Ablauf in Art. 252 ff. ZPO geregelt ist. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzliche) Normen nichts Ande- res bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abwei- chung verlangt, gelten sinngemäss die Bestimmungen über das ordentliche Ver- fahren (Art. 219 ZPO; vgl. Seraina Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, in: ZZZ 2016, S. 121). Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststel- lung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht es grundsätzlich der Ver- handlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGE 144 III 552 E. 4.1.3). Auch im Rechtsöffnungsverfahren ist es mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsen- tieren. Insbesondere hat der Gesuchsteller auch die genaue Zusammensetzung des geltend gemachten Forderungsbetrags Schritt für Schritt und unter Berück- sichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun, soweit sich dieser nicht ohne Weite-

5 / 8 res aus den Unterlagen ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der ein- gereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren (Seraina Fürst, a.a.O., S. 125). 4. Diesen Anforderungen an die Substantiierung entsprach das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin nicht. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte im Rechtsöffnungsgesuch aus, sie habe für die beiden Kinder, E.________ und F.________, die Kinderunterhaltsbeträge zwi- schen dem 1. August 2012 und dem 5. November 2017 bevorschusst. Nachdem die beiden Kinder das 20. Altersjahr vollendet gehabt hätten, seien die Zahlungen eingestellt worden, für E.________ per 30. November 2015, für F.________ per

5. November 2017 (KG act. I.1 S. 2). Wie hoch die einzelnen Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder in der fraglichen, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitperiode waren, wurde dabei nicht ausgeführt. Im Rechtsöffnungsgesuch findet sich auch keine Berechnung, mittels derer nachvollzogen werden könnte, wie sich der gel- tend gemachte Betrag von CHF 31'251.00 genau zusammensetzt. Hinzu kommt, dass nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer bis November 2015 immer wieder Teilbeträge überwies. Um welche Teilbeträge es sich ziffernmässig handelt und inwiefern diese in der Be- rechnung des noch ausstehenden Betrages berücksichtigt wurden, geht aus dem Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls nicht hervor. Unter diesen Umständen war es für den Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar, die in Betreibung gesetzte Summe substantiiert zu bestreiten und etwa aufzuzeigen, dass eine bestimmte, von ihm geleistete Zahlung nicht berücksichtigt wurde. Umgekehrt wäre es für die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen ohne Weiteres möglich und zumutbar ge- wesen, den Forderungsbetrag im Rechtsöffnungsgesuch schlüssig darzulegen. Indem sie dies unterliess, kam sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. 4.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Forderungsbetrag auch nicht aus den Beilagen des Rechtsöffnungsgesuchs ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es ausnahmsweise zulässig sein, seinen Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Der ent- sprechende Verweis in der Rechtsschrift muss jedoch spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2 m.H.). Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht weniger als 55 Urkunden ein, ohne dabei zu präzisieren, aus welchen dieser Urkunden der geschuldete Betrag hervorgehen

6 / 8 würde. Insofern fehlte es im Rechtsöffnungsgesuch bereits an einem rechtsgenü- genden Verweis auf die massgeblichen Beilagen, damit deren Inhalt als Tatsa- chenbehauptungen hätte gelten können, zumal es, wie erwähnt, nicht Aufgabe des Gerichts ist, die nötigen Informationen aus einer Vielzahl von Beilagen zu- sammenzusuchen. Abgesehen davon sind die eingereichten Beilagen auch nicht selbsterklärend. Eine Übersicht über die Bevorschussung und die erhaltenen Teil- zahlungen lässt sich allenfalls aus den beiden Kontoauszügen vom 12. Februar 2019 (RG act. II.14 und II.15) sowie aus der Zusammenstellung der Ausstände vom 30. November 2017 (RG act. II.37) gewinnen. Die zusammengerechneten Saldi der Kontoauszüge wie auch der Saldo der Zusammenstellung weisen jedoch einen Ausstand von CHF 31'887.00 aus, während die Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für bloss CHF 31'251.00 verlangt. Auf was die Differenz von CHF 636.00 zurückzuführen ist, geht weder aus den Beilagen noch aus dem Rechtsöffnungsgesuch hervor. Auch angesichts dieser Unklarheit kann nicht ein- fach auf die Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch abgestellt werden. 4.3. Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht relevant sei, in welchem Ausmass sich die Beschwerdegegnerin zu einer erfolgten Tilgung der Schuld äussere. Die Beschwerdegegnerin habe einzig die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzubringen, während eine all- fällige Tilgung der Schuld vom Beschwerdeführer zu beweisen sei (KG act. B.1 E. 1, S. 3). Es trifft zwar zu, dass die Beweislast für die Tilgung beim Schuldner liegt (Art. 8 ZGB), was insbesondere auch im Verfahren um definitive Rechtsöff- nung gilt (vgl. Art. 81 SchKG). Vorliegend steht jedoch nicht eine Einwendung des Schuldners gegen die geltend gemachte Forderungshöhe zur Diskussion, sondern vielmehr die Forderungshöhe als solche, wie sie von der Gläubigerin geltend ge- macht wird. In einer solchen Situation trifft die Beweislast für die Forderungshöhe die Gläubigerin (vgl. Jungo Alexandra, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweis- last, 3. Aufl., Zürich 2018, N 423 zu Art. 8 ZGB). Wenn – wie vorliegend – eine Forderungshöhe geltend gemacht wird, die aus der Summe verschiedener Einzel- forderungen abzüglich mehrerer Teilzahlungen resultieren soll, liegt es entspre- chend an der Gläubigerin, diesen Betrag substantiiert zu behaupten und entspre- chend aufzuschlüsseln. Will die Vorinstanz sie von einer solchen Spezifizierung befreien, kehrt sie die Beweislast unzulässigerweise um. 5. Indem die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess, obschon der geltend gemachte Forderungsbetrag weder anhand des Rechtsöffnungsgesuchs noch anhand der Beilagen nachvollzogen werden konnte, verletzte sie Art. 55 und Art. 221 ZPO. Die Beschwerde ist dementsprechend gut-

7 / 8 zuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Da die mangelnde Substantiierung kein Fehler ist, der verbessert werden kann, ist das Rechtsöff- nungsgesuch im Ergebnis abzuweisen. Ob die übrigen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe gegeben sind, kann hier offen bleiben. 6. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 600.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Entschädi- gung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der keine Honorarnote einge- reicht hat, ist für das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Bemühun- gen im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ermessensweise auf CHF 1'750.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen (Art. 2 ff. HV). 6.2. Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist beim vorliegenden Streitwert mit CHF 400.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 SchKG). In seiner Honorar- note machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18.58 Stunden à CHF 270.00, zzgl. Porti von CHF 18.90 und MwSt. von CHF 387.75, total mithin CHF 5'423.25 geltend (RG act. III.5). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der erforderli- chen Prozesshandlungen, wozu einzig die Stellungnahme vom 28. Februar 2020 (RG act. I.2) gehört (keine Hauptverhandlung [KG B.1 S. 2]; die Eingabe vom

31. Januar 2020 [RG act. I.2] erwies sich zu Recht nur hinsichtlich der Fristerstre- ckung für die Stellungnahme als begründet [vgl. prozessleitende Verfügung vom

3. Februar 2020, RG act. V]), als überhöht. Da der Beschwerdeführer keine Hono- rarvereinbarung einreichte, ist sodann praxisgemäss lediglich von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Im Ergebnis erscheint es daher als angemessen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu kürzen. 7. Sofern eine Partei grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, im Verfahren die Gerichtskosten indessen dem Prozessgegner auferlegt wer- den, wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten gegen- standslos, weil die gesuchstellende Partei gerade keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 m.H.). Das ausschliesslich auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens be- zogene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Beschwerdeführer gestellt hat, ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei dafür keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

8 / 8 III.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 4. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zu Lasten der C._____.
  3. Ausseramtlich hat die C._____ A._____ mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen."
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten der C._____.
  5. Die C._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'750.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
  6. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege KSK 20 64 wird zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben.
  7. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  8. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 09. Februar 2021 Referenz KSK 20 14 und KSK 20 64 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ Gegenstand definitive Rechtsöffnung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 04.03.2020, mitgeteilt am 04.03.2020 (Proz. Nr. 335-2020-7) Mitteilung

15. Februar 2021

2 / 8 I. Sachverhalt A. A._____ wurde im Ehescheidungsurteil des Bezirksgerichts Surselva (nun- mehr: Regionalgericht Surselva) vom 29. Oktober 2012 zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen an seine beiden Kinder E.________ und F.________ verpflichtet. Die C._____ bevorschusste diese Unterhaltsbeiträge im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 5. November 2017. B. Mit Zahlungsbefehl vom 20. Dezember 2019 leitete die C._____ gegen A._____ Betreibung für den Betrag von CHF 31'251.00 nebst Zins ein. A._____ erhob Rechtsvorschlag. C. In der Folge ersuchte die C._____ das Regionalgericht Surselva mit Einga- be vom 21. Januar 2020, ihr in der betreffenden Betreibung Nr. ________ des Be- treibungsamts Surselva definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31'251.00 zu erteilen. Am 4. März 2020 erging der Entscheid der Vorinstanz, mit dem das Rechtsöffnungsgesuch der Einwohnergemeinde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A._____ gutgeheissen wurde. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2020 fristgerecht Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) erklärte am

24. März 2020, auf eine Stellungnahme zu verzichten. E. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 aufgefordert worden war, stellte er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 28. April 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten. Im hierzu eröffneten Verfahren KSK 20 64 wurde am 30. April 2020 von der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden eine Stellungnahme eingeholt. F. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

3 / 8 II. Erwägungen 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in erster Linie unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz habe gegen Art. 55 ZPO verstossen, indem sie das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin als ausreichend substan- tiiert qualifiziert habe. 2.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, das Rechtsöffnungsverfahren unter- stehe einer beschränkten Untersuchungsmaxime. Ein Rechtsöffnungsgesuch ha- be ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Das bedeute, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs in den Par- teivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten sei- en. Dies sei vorliegend klar der Fall. Die Gesuchstellerin habe in schlüssiger Wei- se dargelegt, dass sie über mehrere Rechtsöffnungstitel verfüge, welche zur Ertei- lung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung berechtigten. Aus den eingereichten Urteilen seien die geschuldeten Beiträge klar ersichtlich. Der Gesuchsgegner verkenne in seinen Ausführungen das Ausmass der Behaup- tungs- bzw. Substantiierungslast. Die Gesuchstellerin habe einzig die anspruchs- begründenden Tatsachen in der genannten Weise vorzubringen. Eine allfällige Tilgung der Schuld sei vom Gesuchsgegner zu beweisen. Somit sei nicht relevant, in welchem Ausmass sich die Gesuchstellerin zu einer erfolgten Tilgung der Schuld äussere (KG act. B.1 E. 1, S. 3). 2.2. Der Beschwerdeführer brachte bereits in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vor, dieses sei nicht ansatzweise substantiiert (RG act. I.2 Ziff. 6–11.). In seiner Beschwerde erneuert er dieses Argument. Es sei nicht ein- mal ansatzweise dargelegt, wie sich die geltend gemachte Forderung zusammen- setze. Es reiche nicht aus, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden könne. Mit einem solchen Vorgehen sei der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Es sei für ihn auch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass aus den eingereichten Urteilen der ge- schuldete Betrag klar und deutlich ersichtlich sein solle. Immerhin handle es sich bei Unterhaltsbeiträgen um ein Dauerschuldverhältnis. Dementsprechend müsse für eine ausreichende Substantiierung der geltend gemachten Forderung doch

4 / 8 zumindest ausgeführt werden, um welchen Unterhaltsbetrag es gehe und für wie viele Monate dieser Unterhaltsbetrag bevorschusst worden sei. Es müsse zumin- dest ansatzweise dargelegt werden, wie sich der Forderungsbetrag zusammen- setze. Dieser Anforderung sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen (KG act. A.1 Ziff. 12–19). 3.1. Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben – unter der Geltung der Verhandlungsma- xime – die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Dieser Behauptungs- und Sub- stantiierungslast hat die klagende Partei grundsätzlich in der Klageschrift nachzu- kommen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachen- behauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupte- ten Tatsachen enthalten. Zweck dieses Erfordernisses ist, dass das Gericht er- kennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt und womit er diese be- weisen will, sowie die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beila- gen genügt in aller Regel nicht. Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesge- richts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2 und 2.2.1 m.H.). 3.2. Diese allgemeinen Grundsätze greifen auch im Rechtsöffnungsverfahren. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht ge- troffen werden, das summarische Verfahren, dessen Ablauf in Art. 252 ff. ZPO geregelt ist. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzliche) Normen nichts Ande- res bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abwei- chung verlangt, gelten sinngemäss die Bestimmungen über das ordentliche Ver- fahren (Art. 219 ZPO; vgl. Seraina Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, in: ZZZ 2016, S. 121). Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststel- lung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht es grundsätzlich der Ver- handlungsmaxime (Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario; BGE 144 III 552 E. 4.1.3). Auch im Rechtsöffnungsverfahren ist es mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsen- tieren. Insbesondere hat der Gesuchsteller auch die genaue Zusammensetzung des geltend gemachten Forderungsbetrags Schritt für Schritt und unter Berück- sichtigung allfälliger Teilzahlungen darzutun, soweit sich dieser nicht ohne Weite-

5 / 8 res aus den Unterlagen ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der ein- gereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren (Seraina Fürst, a.a.O., S. 125). 4. Diesen Anforderungen an die Substantiierung entsprach das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin nicht. 4.1. Die Beschwerdegegnerin führte im Rechtsöffnungsgesuch aus, sie habe für die beiden Kinder, E.________ und F.________, die Kinderunterhaltsbeträge zwi- schen dem 1. August 2012 und dem 5. November 2017 bevorschusst. Nachdem die beiden Kinder das 20. Altersjahr vollendet gehabt hätten, seien die Zahlungen eingestellt worden, für E.________ per 30. November 2015, für F.________ per

5. November 2017 (KG act. I.1 S. 2). Wie hoch die einzelnen Unterhaltsbeträge für die beiden Kinder in der fraglichen, mehr als fünf Jahre dauernden Zeitperiode waren, wurde dabei nicht ausgeführt. Im Rechtsöffnungsgesuch findet sich auch keine Berechnung, mittels derer nachvollzogen werden könnte, wie sich der gel- tend gemachte Betrag von CHF 31'251.00 genau zusammensetzt. Hinzu kommt, dass nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdeführer bis November 2015 immer wieder Teilbeträge überwies. Um welche Teilbeträge es sich ziffernmässig handelt und inwiefern diese in der Be- rechnung des noch ausstehenden Betrages berücksichtigt wurden, geht aus dem Rechtsöffnungsgesuch ebenfalls nicht hervor. Unter diesen Umständen war es für den Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar, die in Betreibung gesetzte Summe substantiiert zu bestreiten und etwa aufzuzeigen, dass eine bestimmte, von ihm geleistete Zahlung nicht berücksichtigt wurde. Umgekehrt wäre es für die Beschwerdegegnerin als Gemeinwesen ohne Weiteres möglich und zumutbar ge- wesen, den Forderungsbetrag im Rechtsöffnungsgesuch schlüssig darzulegen. Indem sie dies unterliess, kam sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. 4.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Forderungsbetrag auch nicht aus den Beilagen des Rechtsöffnungsgesuchs ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es ausnahmsweise zulässig sein, seinen Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Der ent- sprechende Verweis in der Rechtsschrift muss jedoch spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2 m.H.). Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch nicht weniger als 55 Urkunden ein, ohne dabei zu präzisieren, aus welchen dieser Urkunden der geschuldete Betrag hervorgehen

6 / 8 würde. Insofern fehlte es im Rechtsöffnungsgesuch bereits an einem rechtsgenü- genden Verweis auf die massgeblichen Beilagen, damit deren Inhalt als Tatsa- chenbehauptungen hätte gelten können, zumal es, wie erwähnt, nicht Aufgabe des Gerichts ist, die nötigen Informationen aus einer Vielzahl von Beilagen zu- sammenzusuchen. Abgesehen davon sind die eingereichten Beilagen auch nicht selbsterklärend. Eine Übersicht über die Bevorschussung und die erhaltenen Teil- zahlungen lässt sich allenfalls aus den beiden Kontoauszügen vom 12. Februar 2019 (RG act. II.14 und II.15) sowie aus der Zusammenstellung der Ausstände vom 30. November 2017 (RG act. II.37) gewinnen. Die zusammengerechneten Saldi der Kontoauszüge wie auch der Saldo der Zusammenstellung weisen jedoch einen Ausstand von CHF 31'887.00 aus, während die Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für bloss CHF 31'251.00 verlangt. Auf was die Differenz von CHF 636.00 zurückzuführen ist, geht weder aus den Beilagen noch aus dem Rechtsöffnungsgesuch hervor. Auch angesichts dieser Unklarheit kann nicht ein- fach auf die Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch abgestellt werden. 4.3. Nicht zu überzeugen vermag ferner das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht relevant sei, in welchem Ausmass sich die Beschwerdegegnerin zu einer erfolgten Tilgung der Schuld äussere. Die Beschwerdegegnerin habe einzig die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzubringen, während eine all- fällige Tilgung der Schuld vom Beschwerdeführer zu beweisen sei (KG act. B.1 E. 1, S. 3). Es trifft zwar zu, dass die Beweislast für die Tilgung beim Schuldner liegt (Art. 8 ZGB), was insbesondere auch im Verfahren um definitive Rechtsöff- nung gilt (vgl. Art. 81 SchKG). Vorliegend steht jedoch nicht eine Einwendung des Schuldners gegen die geltend gemachte Forderungshöhe zur Diskussion, sondern vielmehr die Forderungshöhe als solche, wie sie von der Gläubigerin geltend ge- macht wird. In einer solchen Situation trifft die Beweislast für die Forderungshöhe die Gläubigerin (vgl. Jungo Alexandra, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweis- last, 3. Aufl., Zürich 2018, N 423 zu Art. 8 ZGB). Wenn – wie vorliegend – eine Forderungshöhe geltend gemacht wird, die aus der Summe verschiedener Einzel- forderungen abzüglich mehrerer Teilzahlungen resultieren soll, liegt es entspre- chend an der Gläubigerin, diesen Betrag substantiiert zu behaupten und entspre- chend aufzuschlüsseln. Will die Vorinstanz sie von einer solchen Spezifizierung befreien, kehrt sie die Beweislast unzulässigerweise um. 5. Indem die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin guthiess, obschon der geltend gemachte Forderungsbetrag weder anhand des Rechtsöffnungsgesuchs noch anhand der Beilagen nachvollzogen werden konnte, verletzte sie Art. 55 und Art. 221 ZPO. Die Beschwerde ist dementsprechend gut-

7 / 8 zuheissen und der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben. Da die mangelnde Substantiierung kein Fehler ist, der verbessert werden kann, ist das Rechtsöff- nungsgesuch im Ergebnis abzuweisen. Ob die übrigen, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegründe gegeben sind, kann hier offen bleiben. 6. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zulasten der Beschwerde- gegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.1. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 600.00 (vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Die Entschädi- gung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der keine Honorarnote einge- reicht hat, ist für das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Bemühun- gen im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ermessensweise auf CHF 1'750.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen (Art. 2 ff. HV). 6.2. Die Spruchgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens ist beim vorliegenden Streitwert mit CHF 400.00 zu bemessen (vgl. Art. 48 SchKG). In seiner Honorar- note machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 18.58 Stunden à CHF 270.00, zzgl. Porti von CHF 18.90 und MwSt. von CHF 387.75, total mithin CHF 5'423.25 geltend (RG act. III.5). Dieser Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und der erforderli- chen Prozesshandlungen, wozu einzig die Stellungnahme vom 28. Februar 2020 (RG act. I.2) gehört (keine Hauptverhandlung [KG B.1 S. 2]; die Eingabe vom

31. Januar 2020 [RG act. I.2] erwies sich zu Recht nur hinsichtlich der Fristerstre- ckung für die Stellungnahme als begründet [vgl. prozessleitende Verfügung vom

3. Februar 2020, RG act. V]), als überhöht. Da der Beschwerdeführer keine Hono- rarvereinbarung einreichte, ist sodann praxisgemäss lediglich von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Im Ergebnis erscheint es daher als angemessen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu kürzen. 7. Sofern eine Partei grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, im Verfahren die Gerichtskosten indessen dem Prozessgegner auferlegt wer- den, wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung der Gerichtskosten gegen- standslos, weil die gesuchstellende Partei gerade keine Verfahrenskosten zu tra- gen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 m.H.). Das ausschliesslich auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens be- zogene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches der Beschwerdeführer gestellt hat, ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, wobei dafür keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 4. März 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "1. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 400.00 gehen zu Lasten der C._____. 3. Ausseramtlich hat die C._____ A._____ mit CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen." 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten der C._____. 3. Die C._____ hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'750.00 (inkl. Spesen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege KSK 20 64 wird zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: